Schadenfreiheitsklasse Firmenwagen / Dienstwagen

Schadenfreiheitsklasse FirmenwagenEin Firmenwagen ist eine tolle Sache. Der Arbeitgeber zahlt die Leasingrate und oft auch das Benzin, kümmert sich um die Fahrzeugwartung und übernimmt die Kfz-Versicherung. Dadurch spart der Arbeitnehmer eine Menge Geld. Doch bei einem Arbeitgeberwechsel oder spätestens bei der Rente muss man sich wohl oder übel von seinem Dienstwagen trennen. Doch was passiert dann mit der Schadenfreiheitsklasse, wenn man seinen Firmenwagen abgibt. Nachfolgend gehen wir der Frage auf den Grund, wie man an eine günstige Schadenfreiheitsklasse kommen, nachdem man seinen Dienstwagen abgegeben hat.

Vom Firmenwagen zum Privatwagen

Während man einen Dienstwagen fährt, kann man sich keinen eigenen Schadenfreiheitsrabatt aufbauen. Die schadenfreien Jahre werden dem Arbeitgeber, auf den das Fahrzeug versichert ist, zugerechnet. Will man später einen Privatwagen bei der Kfz Versicherung anmelden, nachdem man den Firmenwagen abgegeben hat, muss man deshalb im schlechtesten Fall wieder mit SF Klasse 1/2 anfangen. Das Problem ist, dass durch diese ungünstige Schadenfreiheitsklasse die Kfz-Versicherung leider sehr teuer wird. Doch es gibt auch verschiedene Wege, dieses Problem zu umgehen.

Schadenfreiheitsklasse vom Arbeitgeber übernehmen

Zunächst einmal kann man versuchen, den Schadenfreiheitsrabatt, den man sich in den vergangenen Jahren mit dem Firmenwagen erfahren hat, vom Arbeitgeber zu übernehmen. Dafür ist es vorteilhaft, wenn der Arbeitgeber einzelvertragliche Regelungen mit dem Kfz-Versicherer abgeschlossen hat. Falls die Firmenflotte hingegen über einen Rahmenvertrag abgesichert ist, ist eine Übertragung der Schadenfreiheitsklasse auf den Arbeitnehmer zumeist nur schwer realisierbar. Dafür wäre eine separate eine separate Führung der Daten erforderlich.

Privaten Schadenfreiheitsrabatt für den Dienstwagen einbringen

Zudem muss der Arbeitgeber natürlich auch mit der Rabattübergabe einverstanden sein. Eine Verpflichtung zur Übergabe der Schadenfreiheitsklasse an den Arbeitnehmer besteht für den Arbeitgeber nicht. Deshalb kann es sinnvoll mit dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren, dass man nach Abgabe des Firmenwagens den Schadenfreiheitsrabatt mitnehmen darf. Gute Karten haben diesbezüglich Arbeitnehmer, die zuvor bei der Übernahme des Dienstwagens ihren privaten Schadenfreiheitsrabatt eingebracht haben. Der Vorteil bei dieser Variante ist, dass sich die privat und beruflich gefahrenen unfallfreien Jahre addieren.

Kfz-Versicherer zeigen sich oft kulant

Bekommt man den Schadenfreiheitsrabatt von seinem Arbeitgeber nicht, kann man stattdessen versuchen, mit dem Kfz-Versicherer über eine Anrechnung der mit dem Firmenwagen gefahrenen Jahre zu verhandeln. Oft zeigen sich die Kfz-Versicherung kulant, und erkennen die unfallfreien Jahre mit dem Firmenwagen auch für den Privatwagen an. Dafür muss der Arbeitgeber der Versicherung die Nutzung des Firmenwagens bestätigen. Die meisten Versicherer verlangen, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen an mindestens 150 Tagen im Jahr gefahren ist. Außerdem sollten seit dem Ende der dienstlichen Fahrten nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Einen generellen Anspruch auf Anerkennung der schadenfreien Jahre mit dem Dienstwagen hat der Arbeitnehmer aber nicht.

Früheren Schadenfreiheitsrabatt wieder aufleben lassen

Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit, die frühere Schadenfreiheitsklasse, die man vor dem Firmenwagen hatte, wieder aufleben zu lassen. Ob dies möglich ist, hängt davon ab, wie lange man den Firmenwagen gefahren ist. Ist man den Dienstwagen weniger als sieben Jahre gefahren, dürfte es keine Probleme bereiten, seine alte Schadenfreiheitsklasse zurückzuerhalten. Bei einer längeren Unterbrechung kommt es immer auf die individuellen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft an. Es gibt in Deutschland eine ganze Reihe von Versicherungsunternehmen, bei denen man seine Schadenfreiheitsklasse auch nach einer Unterbrechung von zehn oder zwölf Jahren wieder aufleben lassen kann. Bei einigen Versicherungsgesellschaften bleibt der Schadenfreiheitsrabatt sogar zeitlich unbefristet bestehen.

Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass Versicherungen die Daten ihrer ehemaligen Kunden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist löschen. Um dem Problem mit gelöschten Daten vorzubeugen, empfiehlt es sich, bei Kündigung der Autoversicherung eine Bescheinigung gemäß § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes zu verlangen. Damit kann man später der neuen Versicherung die Dauer des Vertragsverhältnisses und die Anzahl und Daten gemeldeter Schäden nachweisen.

Mit der Zweitwagenregelung zur günstigen Schadenfreiheitsklasse

Zu guter Letzt können Arbeitnehmer, deren Partner ebenfalls eine Versicherung für ein Auto abgeschlossen hat, auch von der Zweitwagenregelung profitieren. Wenn der Arbeitnehmer nach Abgabe des Dienstwagens seinen Privatwagen bei derselben Versicherungsgellschaft, bei der auch sein Partner ein Fahrzeug versichert hat, als Zweitwagen versichert, bekommt er Sonderkonditionen angeboten. Bei vielen Versicherungsunternehmen kann der Zweitwagen zum Start direkt mit den günstigeren SF Klasse 2 – 4 einsteigen. Es gibt sogar ein paar Kfz-Versicherer, bei denen der Zweitwagen den Schadenfreiheitsrabatt des Erstwagens übernehmen kann.